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Gewährleistungsansprüche

Die Verjährung nach den Regeln des BGB und der VOB


Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht ohne jede zeitliche Begrenzung.

Für Mängelansprüche bei Bauwerken sieht das BGB eine grundsätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Nacherfüllung, Selbstvornahme oder Schadensersatz können daher grundsätzlich nur binnen einer Frist von fünf Jahren nach der Abnahme bei dem Auftragnehmer durchgesetzt werden.

Die Verjährungsvorschriften der VOB/B weisen zum Teil Übereinstimmung mit den entsprechenden Regeln des BGB auf, weichen aber zum Teil von diesen auch nicht unerheblich ab. Weiter ist darauf zu verweisen, dass auch die VOB/B in jüngster Zeit mehrmals geändert wurde. Diese Änderungen haben sich u.a. auch auf die Verjährungsvorschriften ausgewirkt. Es ist danach in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Fassung der VOB/B für den jeweiligen Vertrag zugrunde gelegt worden ist.

Je nach dem welche Verjährungvorschrift bei Ihnen vereinbart wurde, erlischt diese zu einem festen Zeitpunkt.
Wir helfen Ihnen Ihre Ansprüche zu prüfen und zu wahren, bevor Ihre Verjährung greift. Kontaktieren Sie uns.